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Im Rahmen der Prüfung des jordanischen Antrags hält es der Rat im Namen der Union für gerechtfertigt, zusätzlichen Ursprungsregeln zuzustimmen, die gemäß den Bedingungen im Anhang des Entwurfs eines Beschlusses des Assoziationsausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist (im Folgenden „Entwurfs eines Beschlusses des Assoziationsausschusses“), insbesondere im Hinblick auf maßgebliche Erzeugnisse, Produktionsstätten und die Schaffung zusätzlicher Beschäftigungsmöglichkeiten für syrische Flüchtlinge als Alternative zu den Ursprungsregeln gemäß Anhang II des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen für Ausfuhren aus Jordanien bereitgestellt werden sollten; bei diesen alternativen Regeln sollte es sich um dieselben Regeln handeln, die die Union auf Einfuhren aus am wenigsten entwickelten Ländern gemäß der Initiative Allgemeines Präferenzsystem/„Alles außer Waffen“ angewandt werden.
Eine vorübergehende Lockerung der anwendbaren Ursprungsregeln würde es ermöglichen, bestimmte in Jordanien hergestellte Erzeugnisse zum Zweck der Bestimmung der…
Im Zusammenhang mit dieser Initiative hat Jordanien am 12. Dezember 2015 einen besonderen Antrag auf eine Lockerung der Ursprungsregeln im Rahmen des Abkommens…
Die Verwirklichung des Ziels der Schaffung von ungefähr 200 000 Beschäftigungsmöglichkeiten für syrische Flüchtlinge durch Jordanien würde einen bedeutenden…
Der Anhang II des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen sollte daher ergänzt werden, und es sollte die Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne…
Das Haschemitische Königreich Jordanien (im Folgenden „Jordanien“) hat der internationalen Gemeinschaft Vorschläge für einen ganzheitlichen Ansatz für eine…
Die Lockerung der Ursprungsregeln würde bestimmten Bedingungen unterliegen, um sicherzustellen, dass sie den Ausführern zugutekommt, die einen Beitrag zu den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.