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Die praktische Umsetzung dieses Mitteilungsverfahrens hat gezeigt, dass die jeweiligen Akkreditierungs- und Zulassungsstellen in Fällen, in denen Umweltgutachter der ihnen mit der Verordnung auferlegten Mitteilungspflicht nicht nachkommen, unterschiedlich vorgehen. Daher ist ein zusätzlicher Leitfaden erforderlich, um eine einheitliche Anwendung der Mitteilungsverfahren zu gewährleisten, insbesondere im Falle von Umweltgutachtern, die in einem Mitgliedstaat akkreditiert oder zugelassen sind und Begutachtungen und Validierungen in einem anderen Mitgliedstaat vornehmen.
EINLEITUNG Dieser Leitfaden vereinheitlicht das Mitteilungsverfahren für Umweltgutachter, die Gutachtertätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat als dem…
Ist die Aufsicht führende Akkreditierungsstelle oder Zulassungsstelle der Ansicht, dass die Qualität der vom Umweltgutachter ausgeführten Arbeiten nicht den…
Die Akkreditierungs- oder Zulassungsstellen erstellen, überarbeiten und aktualisieren eine Liste der Umweltgutachter in ihrem Mitgliedstaat und des…
Umweltgutachter, die in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind, teilen ihre Tätigkeiten den relevanten Akkreditierungs- und Zulassungsstellen gemäß Artikel 24 der…
Umweltgutachter, die Gutachter- und Validierungstätigkeiten in Drittländern durchzuführen beabsichtigen, beantragen eine Akkreditierung oder Zulassung für…
Die Gutachter- und Validierungstätigkeit unterliegt der Aufsicht durch die Akkreditierungsstelle oder Zulassungsstelle des Mitgliedstaats, in dem der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.