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Umweltgutachter, die in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind, teilen ihre Tätigkeiten den relevanten Akkreditierungs- und Zulassungsstellen gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 mit.
Soweit sich die Zulassung auf Zulassungsbereiche erstreckt, für die der Umweltgutachter nicht selbst über die erforderliche Fachkunde verfügt, gestattet die…
Die Mitgliedstaaten können eine Zulassungsstelle nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 benennen, die für die Erteilung von Zulassungen für…
Umweltgutachter, die Gutachter- und Validierungstätigkeiten in Drittländern durchzuführen beabsichtigen, beantragen eine Akkreditierung oder Zulassung für…
Die praktische Umsetzung dieses Mitteilungsverfahrens hat gezeigt, dass die jeweiligen Akkreditierungs- und Zulassungsstellen in Fällen, in denen…
Für den Fall des Antrags eines zugelassenen Umweltgutachters auf Drittlandszulassung nach Artikel 22 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr.…
Für den Fall des Antrags einer zugelassenen Umweltgutachterorganisation auf Drittlandszulassung nach Artikel 22 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.