Erwägungsgrund 3 32016D1637BESCHLUSS (GASP) 2016/1637 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES vom 6. September 2016 über den Beginn der Militäroperation der Europäischen Union im südlichen zentralen Mittelmeer (EUNAVFOR MED Operation SOPHIA) als Beitrag zur Umsetzung des Waffenembargos der VN auf hoher See vor der Küste Libyens (EUNAVFOR MED/4/2016)
Der Befehlshaber der EU-Operation hat dem Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee versichert, dass die erforderlichen Bedingungen für den Beginn der…
Erwägungsgrund 1 32010D0317Aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) ermächtigt, Beschlüsse…
Erwägungsgrund 2 32009D0413BESCHLUSS ATALANTA/4/2009 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES vom 27. Mai 2009 zur Ernennung eines Befehlshabers der EU-Operation für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) (2009/413/GASP)
Aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) ermächtigt, Beschlüsse…
Art. 3 32014D0138BESCHLUSS EUFOR RCA/2/2014 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES vom 11. März 2014 zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die Militäroperation der Europäischen Union in der Zentralafrikanischen Republik (EUFOR RCA) (2014/138/GASP)
Der Ausschuss wird durch den Befehlshaber der EU-Operation unterrichtet.
Erwägungsgrund 1 32010D0184BESCHLUSS ATALANTA/1/2010 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES vom 5. März 2010 zur Änderung des Beschlusses ATALANTA/2/2009 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees über die Annahme von Beiträgen von Drittstaaten zur Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) und des Beschlusses ATALANTA/3/2009 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Prävention und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) (2010/184/GASP)
Der Befehlshaber der EU-Operation hat am 16. Dezember 2008 eine Truppengestellungskonferenz abgehalten.
Erwägungsgrund 1 32011D0846BESCHLUSS DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES ATALANTA/5/2011 vom 16. Dezember 2011 zur Änderung des Beschlusses ATALANTA/2/2009 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees über die Annahme von Beiträgen von Drittstaaten zur Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) und des Beschlusses ATALANTA/3/2009 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Prävention und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) (2011/846/GASP)
Der Befehlshaber der EU-Operation hat am 16. Dezember 2008 eine Truppengestellungskonferenz abgehalten.