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Es müssen Beschränkungen der Einreise und Durchreise in bzw. durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von ISIL (Da'esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbündeten Personen, auch solchen, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind, vorgesehen werden. Unbeschadet der Verantwortung der Mitgliedstaaten zur Wahrung der inneren Sicherheit sollten diese Restriktionen benannte Staatsangehörige eines Mitgliedstaats nicht daran hindern, auf der Rückreise in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, durch einen anderen Mitgliedstaat zu reisen, noch sollten sie benannte Familienangehörige von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats daran hindern, zum gleichen Zweck durch einen anderen Mitgliedstaat zu reisen.
Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um den in Anhang I aufgeführten Personen, die für die gewaltsame Repression gegen die…
zu denselben Zwecken wie unter Buchstabe b aufgeführt in die Union einreisen wollen, oder zur Beteiligung an Handlungen oder Aktivitäten zusammen mit, unter dem…
die zu denselben Zwecken wie unter Buchstabe b aufgeführt in die Union einreisen wollen, oder zur Beteiligung an Handlungen oder Aktivitäten zusammen mit, unter…
die zu denselben Zwecken wie unter Buchstabe b aufgeführt in die Union einreisen wollen, oder zur Beteiligung an Handlungen oder Aktivitäten zusammen mit, unter…
Angesichts der von ISIL (Da'esh) und Al-Qaida ausgehenden Bedrohung sollte der Rat die Möglichkeit haben, im Einklang mit den in diesem Beschluss dargelegten…
ISIL (Da'esh) und Al-Qaida stellen eine Bedrohung für den Weltfrieden und die internationale Sicherheit dar. Restriktive Maßnahmen, die die Union im Rahmen der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.