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Mit der Resolution 1390(2002) wird der Anwendungsbereich der mit den Resolutionen 1267(1999) und 1333(2000) verhängten Sanktionen, die das Einfrieren von Geldern, das Verbot der Visumerteilung und das Verbot der Lieferung, des Verkaufs oder der Weitergabe von Waffen sowie das Verbot technischer Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten betreffen, angepasst.
Das in den Absätzen 1 und 3 genannte Verbot — sofern es die in Anhang XVII aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen betrifft — gilt nicht, wenn…
Es ist wünschenswert, die Bestimmungen über das Verbot der technischen Hilfe, der Bereitstellung von Finanzmitteln und der Finanzhilfe im Zusammenhang mit…
Der Gemeinsame Standpunkt 2002/402/GASP sieht unter anderem vor, dass die Europäische Gemeinschaft im Einklang mit den Resolutionen 1267(1999), 1333 (2000) und…
Um die wirksame Umsetzung des Beschlusses des Sanktionsausschusses zu gewährleisten, ist es erforderlich, bestimmte Beschränkungen in Bezug auf die Gelder und…
Der Gemeinsame Standpunkt 2002/402/GASP sieht bestimmte restriktive Maßnahmen im Einklang mit den Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (im…
Der VN-Sicherheitsrat hat unter anderem die Ausnahmen von dem Waffenembargo und der damit zusammenhängenden technischen und finanziellen Hilfe sowie die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.