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Die zusätzlichen restriktiven Maßnahmen betreffen Einreisebeschränkungen und restriktive Maßnahmen finanzieller Art gegen die vom Sicherheitsrat oder vom mit der Resolution 751 (1992) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzten Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen für Somalia (nachstehend „Sanktionsausschuss“ genannt) bezeichneten Personen und Einrichtungen. Neben dem allgemeinen Waffenembargo führt die Resolution das spezifische Verbot ein, Waffen und militärisches Gerät auf direktem oder indirektem Weg an die vom Sanktionsausschuss bezeichneten Personen und Einrichtungen zu liefern, zu verkaufen oder zu übergeben, sowie das spezifische Verbot, Hilfe oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit Waffen und militärischem Gerät für diese Personen und Einrichtungen bereitzustellen.
Die restriktiven Maßnahmen zielen auf Personen und Einrichtungen ab, die von den Vereinten Nationen als Personen und Einrichtungen bezeichnet wurden, die an…
Am 12. April 2010 hat der mit Absatz 11 der Resolution 751 (1992) des Sicherheitsrats eingesetzte Sanktionsausschuss für Somalia (nachstehend…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 des Rates vom 27. Januar 2003 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia des Rates wurde das allgemeine Verbot…
Am 20. November 2008 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (nachstehend „Sicherheitsrat“ genannt) gemäß Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen…
Am 16. Februar 2009 hat der Rat der Europäischen Union den Gemeinsamen Standpunkt 2009/138/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Somalia angenommen,…
Der Rat hat am 10. Dezember 2002 aufgrund der Resolutionen 733 (1992), 1356 (2001) und 1425 (2002) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen über ein…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.