Art. 3 32016D1699
1.
Die in Artikel 1 genannte gewährte Beihilfe wird sofort in wirksamer Weise zurückgefordert.
2.
Belgien stellt sicher, dass dieser Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Bekanntgabe vollständig umgesetzt wird.
Die in Artikel 1 genannte gewährte Beihilfe wird sofort in wirksamer Weise zurückgefordert.
Belgien stellt sicher, dass dieser Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Bekanntgabe vollständig umgesetzt wird.