Art. 2 32016D1848
Die im Rahmen der in Artikel 1 genannten Beihilferegelung bewilligte Einzelbeihilfe stellt keine Beihilfe dar, wenn sie zum Zeitpunkt der Gewährung die Voraussetzungen der Verordnung erfüllt, die nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des RatesVerordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (ABl. L 142 vom 14.5.1998 S. 1 ). bzw. der Verordnung (EU) 2015/1588 des RatesVerordnung (EU) 2015/1588 des Rates vom 13. Juli 2015 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 1 ). (d. h. der zum Zeitpunkt der Gewährung geltenden Verordnung) erlassen wurde.