Erwägungsgrund 3 32016D1858
Am 31. März 2016 stellte Schweden einen Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen Entlassungen bei Ericsson (Telefonaktiebolaget LM Ericsson) in Schweden. Der Antrag wurde gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 durch zusätzliche Informationen ergänzt und erfüllt die Voraussetzungen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 für die Festsetzung eines Finanzbeitrags aus dem EGF.