Art. 1 32016D1983
Mit dem Rückzug Italiens aus dem Projekt Trentino NGN ist das vorliegende Verfahren gegenstandslos geworden. Das nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV eingeleitete Verfahren wird daher eingestellt.
Mit dem Rückzug Italiens aus dem Projekt Trentino NGN ist das vorliegende Verfahren gegenstandslos geworden. Das nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV eingeleitete Verfahren wird daher eingestellt.