Erwägungsgrund 4 32016D1990
Dieser Beschluss sollte nicht so verstanden werden, dass er die Unabhängigkeit und die Autonomie der Richter und Staatsanwälte berührt.
Dieser Beschluss sollte nicht so verstanden werden, dass er die Unabhängigkeit und die Autonomie der Richter und Staatsanwälte berührt.