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Die EZB kann elektronische Ausschreibungsverfahren gemäß den allgemeinen Anforderungen für die elektronische Beschaffung nach den Bestimmungen von Artikel 22 der Richtlinie 2014/24/EU in Verbindung mit deren Anhang IV durchführen. In solchen Fällen sind in der Bekanntmachung insbesondere Angaben zu den von den Bewerbern oder Bietern zu beachtenden formalen Anforderungen und die Frage, wie auf die elektronische Plattform zugegriffen werden kann, zu machen. Die EZB kann beschließen, nur elektronische Bewerbungen und Angebote zu akzeptieren, es sei denn, dies ist aus technischen Gründen betreffend den gleichberechtigten Zugang, die Operabilität oder die Sicherheit nicht praktikabel.
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die gesamte Kommunikation und der gesamte Informationsaustausch nach dieser Richtlinie, insbesondere die elektronische…
Die Ausschreibungen können von der ausschreibenden Stelle ganz oder teilweise auf ein elektronisches Verfahren umgestellt werden; dabei kann auch von dem…
Die Auftraggeber, die beschließen, eine elektronische Auktion durchzuführen, machen darauf in der Auftragsbekanntmachung, der Aufforderung zur…
Bei offenen, nicht offenen und Verhandlungsverfahren kann die EZB elektronische Auktionen durchführen, sofern die Spezifikationen hinreichend genau festgelegt…
Bewerber oder Bieter erstellen elektronische Kataloge, um an einer bestimmten Auftragsvergabe gemäß den von der EZB festgelegten technischen Spezifikationen und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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