Art. 41 32016D0002
Dieser Beschluss tritt am 15. April 2016 in Kraft und ersetzt und hebt den Beschluss EZB/2007/5 auf.
Vor Inkrafttreten dieses Beschlusses eingeleitete Ausschreibungsverfahren werden gemäß dem Beschluss EZB/2007/5 abgeschlossen. Ein Ausschreibungsverfahren gilt im Sinne dieser Bestimmung als an dem Tag eingeleitet, an dem die Bekanntmachung an das Amtsblatt der Europäischen Union gesandt wurde, bzw. in den Fällen, in denen keine solche Bekanntmachung erforderlich ist, an dem Tag, an dem die EZB einen oder mehrere Lieferanten zur Abgabe eines Angebots oder eines Gebots aufgefordert hat.
Verweise auf den aufgehobenen Beschluss gelten als Verweise auf den vorliegenden Beschluss und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.