Erwägungsgrund 3 32016D0204
Der Durchführungsbeschluss 2014/702/EU der Kommission ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. Die Dichte von Funkverbindungen in der Nähe von Flughäfen in Island und in Norwegen und die Intensität ihrer Nutzung sind höher als in der EU. um das Auftreten funktechnischer Störungen der Funkverbindungen von Mobilfunkbetreibern zu vermeiden zu vermeiden, sollten Island und Norwegen von der Verpflichtung zur Gestattung der Nutzung des Frequenzbands 6,0-8,5 GHz durch Ultrabreitbandgeräte an Bord von Flugzeugen befreit werden.