Art. 2 32016D1126BESCHLUSS (EU) 2016/1126 DER KOMMISSION vom 4. April 2016 über die für allgemeine Gesundheitsfürsorgekontrollen im Rahmen des Milch- und Fettgesetzes gewährten staatlichen Beihilfen SA.35484 (2013/C) (ex SA.35484 (2012/NN)) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 1878) (Nur der deutsche Text is verbindlich)
Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.
Art. 5 32017D2336BESCHLUSS (EU) 2017/2336 DER KOMMISSION vom 7. Februar 2017 SA.21877 (C 24/2007), SA.27585 (2012/C) und SA.31149 (2012/C) — Deutschland mutmaßliche staatliche Beihilfen zugunsten der Flughafen Lübeck GmbH, von Infratil Limited, Ryanair und der den Flughafen nutzenden Fluggesellschaften (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 602) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.
Art. 2 32024D2418BESCHLUSS (EU) 2024/2418 DER KOMMISSION vom 11. Dezember 2023 über die staatliche Beihilfe SA.53625 (2021/C) Deutschlands für den Ausstieg aus der Braunkohle (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 8551) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.
Art. 2 32020D0450BESCHLUSS (EU) 2020/450 DER KOMMISSION vom 22. Januar 2020 über die Beihilferegelung SA.29150-2010/C (ex 2010/NN) Deutschlands für den steuerlichen Verlustvortrag im Falle der Sanierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (Sanierungsklausel) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 254) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.
Art. 3 32016D0632BESCHLUSS (EU) 2016/632 DER KOMMISSION vom 9. Juli 2014 über die staatliche Beihilfe SA.32009 (11/C) (ex 10/N), die Deutschland zugunsten der BMW AG für ein großes Investitionsvorhaben in Leipzig gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2014) 4531) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.