Erwägungsgrund 2 32016D2063
Für die Beteiligung Irlands an der vorgenannten Verordnung gibt es keine spezifischen Bedingungen, und es sind keine Übergangsmaßnahmen erforderlich. Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass Irland eine nationale EPA-Stelle gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2015/2219 errichtet hat.