Art. 3 32016D2117
Der Präsident des Rates nimmt die Notifizierung nach Artikel 63 Absatz 1 des Abkommens im Namen der Union vorDas Datum des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. .