Erwägungsgrund 5 32016D2232
Die vorläufige Anwendung von Teilen des Abkommens berührt nicht die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten gemäß den Verträgen. Sie sollte auch, insbesondere in den in Teil III Titel IV bis VII des Abkommens genannten Bereichen, im Einklang mit der Natur der Zuständigkeit der Union stehen —