Art. 1 Abs. 2 32015D0875BESCHLUSS (GASP) 2015/875 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES vom 2. Juni 2015 über die Annahme von Beiträgen von Drittstaaten zur militärischen Beratungsmission der Europäischen Union im Rahmen der GSVP in der Zentralafrikanischen Republik (EUMAM RCA) (EUMAM RCA/3/2015)
Die Republik Serbien wird von Finanzbeiträgen zum Haushalt der EUMAM RCA befreit.
Art. 1 Abs. 2 32023D1720BESCHLUSS (GASP) 2023/1720 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES vom 5. September 2023 über die Annahme eines Beitrags eines Drittstaats zur militärischen Ausbildungsmission der Europäischen Union in Mosambik (EUTM Mozambique) (EUTM Mozambique/1/2023)
Die Republik Serbien wird von Finanzbeiträgen zum Haushalt der EUTM Mozambique befreit.
Erwägungsgrund 2 32016D2255Im Einklang mit der Empfehlung des Befehlshabers der EU-Mission EUTM RCA zu einem vorgeschlagenen Beitrag der Republik Serbien und der diesbezüglichen…
Art. 1 Abs. 2 32017D1175BESCHLUSS (GASP) 2017/1175 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES vom 26. Juni 2017 über die Annahme eines Beitrags eines Drittstaates zur militärischen Ausbildungsmission im Rahmen der GSVP der Europäischen Union in der Zentralafrikanischen Republik (EUTM RCA) (EUTM RCA/3/2017)
Bosnien und Herzegowina wird von Finanzbeiträgen zum Haushalt der EUTM RCA befreit.
Art. 1 Abs. 2 32016D1636BESCHLUSS (GASP) 2016/1636 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES vom 6. September 2016 über die Annahme von Beiträgen von Drittstaaten zur militärischen Ausbildungsmission im Rahmen der GSVP der Europäischen Union in der Zentralafrikanischen Republik (EUTM RCA) (EUTM RCA/1/2016)
Georgien wird von Finanzbeiträgen zum Haushalt der EUTM RCA befreit.