Art. 3 32016D2326
(1)
Die in Artikel 1 genannte Beihilfe wird sofort in wirksamer Weise zurückgefordert.
(2)
Luxemburg stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.
Die in Artikel 1 genannte Beihilfe wird sofort in wirksamer Weise zurückgefordert.
Luxemburg stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.