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Nach Artikel 55 Absatz 4 des Abkommens legt Georgien spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des Abkommens eine Liste der gesundheitspolizeilichen, pflanzenschutz- und tierschutzrechtlichen Rechtsvorschriften der EU vor, an die es seine eigene Gesetzgebung anzunähern beabsichtigt. Diese Annäherungsliste dient als Referenzdokument für die Umsetzung von Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 4 (Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen) des Abkommens und ist Anhang XI des Abkommens hinzuzufügen. Anhang XI-B des Abkommens ist dementsprechend nach Maßgabe des Artikels 65 des Abkommens durch einen Beschluss des Unterausschusses „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“ (im Folgenden „SPS-Unterausschuss“) zu ändern.
Nach Artikel 55 Absatz 4 des Abkommens legt Georgien spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des Abkommens eine Liste der gesundheitspolizeilichen,…
Nach Artikel 181 Absatz 4 des Abkommens ist die Republik Moldau verpflichtet, spätestens drei Monate nach Inkrafttreten des Abkommens eine Liste des…
Nach Artikel 55 des Abkommens nähert Georgien seine gesundheitspolizeilichen, pflanzenschutz- und tierschutzrechtlichen Rechtsvorschriften schrittweise an die…
Nach Artikel 55 Absatz 1 des Abkommens nähert Georgien seine gesundheitspolizeilichen, pflanzenschutz- und tierschutzrechtlichen Rechtsvorschriften schrittweise…
Mit Artikel 65 des Abkommens wurde der Unterausschuss „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“ (im Folgenden „SPS-Unterausschuss“) des…
Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit Artikel 65 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.