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Nach Artikel 41 Absatz 2 EUV gehen operative Ausgaben für militärische Operationen zulasten der Mitgliedstaaten. Angesichts dieser Bestimmung darf die Union keine Verpflichtungen eingehen, die finanzielle Auswirkungen auf die Mitgliedstaaten haben könnten.
Nach Artikel 41 Absatz 2 EUV und gemäß dem Beschluss (GASP) 2015/528 des Rates gehen die operativen Ausgaben aufgrund dieses Beschlusses, der militärische oder…
Nach Artikel 41 Absatz 2 EUV und gemäß dem Beschluss 2011/871/GASP des Rates , mit dem ein Mechanismus zur Verwaltung der Finanzierung der gemeinsamen Kosten…
Nach Artikel 41 Absatz 2 Unterabsatz 2 EUV sind Mitgliedstaaten, deren Vertreter im Rat eine förmliche Erklärung nach Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 2 EUV…
Nach Artikel 42 EUV ist die Union befugt, militärische Operationen außerhalb der Union durchzuführen. Zur Vorbereitung dieser Operationen könnten auch…
Nach Artikel 41 Absatz 2 EUV gehen die operativen Ausgaben mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen, die aufgrund dieses Beschlusses entstehen,…
Der Rat entscheidet von Fall zu Fall, ob eine Operation militärische oder verteidigungspolitische Bezüge im Sinne des Artikels 41 Absatz 2 des Vertrags über die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.