Erwägungsgrund 1 32021D0509
Nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verfolgt die Union mit ihrer Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP), zu der die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) als integraler Bestandteil gehört, unter anderem das Ziel, nach Maßgabe der Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen (im Folgenden „VN-Charta“) den Frieden zu erhalten, Konflikte zu verhüten und die internationale Sicherheit zu stärken.