Art. 1 32016D2391
Die siebte Zusatzbestimmung zum Sportgesetz 10/1990, die am 15. Oktober 1990 erlassen wurde und dazu führte, dass der ermäßigte Körperschaftssteuersatz, der Einrichtungen ohne Gewinnerzielungsabsicht vorbehalten ist, auf bestimmte Profi-Fußballvereine angewandt wurde, stellt eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zugunsten dieser Sportvereine (Athletic Club de Bilbao, Club Atlético Osasuna, FC Barcelona und Real Madrid CF) dar. Diese Beihilfe wurde von dem Königreich Spanien unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union rechtswidrig durchgeführt und ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar.