Erwägungsgrund 4 32016D0357
Es ist ferner angemessen, dass sich die Agentur im Rahmen von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 mit Grundrechtsfragen in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in dem Maße befasst, wie dies für die schrittweise Anpassung des Landes an das Unionsrecht erforderlich ist.