Erwägungsgrund 3 32016D0036
In dem Beschluss 2010/413/GASP ist ferner vorgesehen, dass die darin festgelegten Maßnahmen zum Einfrieren von Vermögenswerten nicht für Handlungen und Transaktionen gelten, die in Bezug auf die in Anhang II jenes Beschlusses aufgeführten Einrichtungen ausgeführt werden, soweit dies für die Erfüllung der vorstehend genannten Verpflichtungen bis zum 14. Januar 2016 notwendig ist.