Erwägungsgrund 3 32016D0367
Gemäß Artikel 12 Absatz 4 des Abkommens und dem Beschluss über seine Unterzeichnung wird das Abkommen bis zum Abschluss der zu seinem Inkrafttreten erforderlichen Verfahren von der Union — für die in ihre Zuständigkeit fallenden Elemente — und vom Königreich Norwegen vorläufig angewandt.