Art. 3 Abs. 1 32016D1623BESCHLUSS (EU) 2016/1623 DES RATES vom 1. Juni 2016 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits
Bezüglich der Elemente, die in die Zuständigkeit der Union fallen, wird das Abkommen gemäß Artikel 113 Absatz 3 von der Union vorläufig angewandt, bis die für…
Erwägungsgrund 4 32017D0038BESCHLUSS (EU) 2017/38 DES RATES vom 28. Oktober 2016 über die vorläufige Anwendung des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits
Die Teile des Abkommens, die in die Zuständigkeit der Union fallen, können bis zum Abschluss der für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren vorläufig…
Art. 3 32010D0652Gemäß Artikel 12 Absatz 4 des Abkommens wird das Abkommen bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig angewendet, sofern Elemente betroffen sind, die in die…
Art. 4 32008D0805BESCHLUSS DES RATES vom 15. Juli 2008 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (2008/805/EG)
Gemäß Artikel 243 Absatz 3 des Abkommens wird das Abkommen bis zum Abschluss der für das Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewandt, sofern…
Art. 3 32017D2209BESCHLUSS (EU) 2017/2209 DES RATES vom 25. September 2017 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und über die vorläufige Anwendung des Abkommens über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Volksrepublik Algerien zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen der Beteiligung der Demokratischen Volksrepublik Algerien an der Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA)
Das Abkommen wird ab seiner Unterzeichnung vorläufig angewandt, bis die für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.
Art. 2 32016D2079BESCHLUSS (EU) 2016/2079 DES RATES vom 29. September 2016 über die Unterzeichnung des Partnerschaftsabkommens über die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Neuseeland andererseits im Namen der Europäischen Union und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens
Bis zu seinem Inkrafttreten werden gemäß Artikel 58 des Abkommens und vorbehaltlich der darin vorgesehenen Notifikationen folgende Bestimmungen des Abkommens…