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In Anbetracht der sehr ernsten Lage in Libyen sollten drei weitere Personen für einen Zeitraum von sechs Monaten in die in den Anhängen II und IV des Beschlusses (GASP) 2015/1333 enthaltenen Listen der Personen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden.
Angesichts der sehr ernsten Lage in Libyen sollten weitere Organisationen in die in Anhang IV des Beschlusses 2011/137/GASP enthaltene Liste der Personen und…
Der Rat hat am 31. März 2016 den Beschluss (GASP) 2016/478 angenommen, mit dem drei weitere Personen für einen Zeitraum von sechs Monaten in die in den Anhängen…
Angesichts der sehr ernsten Lage in Libyen ist der Rat der Ansicht, dass die restriktiven Maßnahmen gegen drei Personen während eines weiteren Zeitraums von…
Angesichts der sehr ernsten Lage sollte eine weitere Person in die in Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP enthaltene Liste der natürlichen und juristischen…
Angesichts der anhaltenden Instabilität und sehr ernsten Lage in Libyen hat der Rat beschlossen, dass die restriktiven Maßnahmen gegen drei Personen um einen…
In Anbetracht der von der Lage in Libyen ausgehenden besonderen Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit und zur Wahrung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.