Art. 2 32014D0326BESCHLUSS 2014/326/GASP DES RATES vom 28. Januar 2014 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Korea über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung der Republik Korea an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Union zu unterzeichnen.
Art. 2 32020D0965BESCHLUSS (GASP) 2020/965 DES RATES vom 27. März 2020 über die Unterzeichnung und den Abschluss im Namen der Union des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Zentralafrikanischen Republik über die Rechtsstellung der Beratungsmission der Europäischen Union im Rahmen der GSVP in der Zentralafrikanischen Republik (EUAM RCA)
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Union zu unterzeichnen.
Art. 2 32024D0226BESCHLUSS (GASP) 2024/226 DES RATES vom 9. Juni 2023 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien über die Einrichtung und den Betrieb der zur Unterstützung der Strukturen der G5 der Sahelzone in Nouakchott eingesetzten regionalen Beratungs- und Koordinierungszelle der Europäischen Union
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Union zu unterzeichnen.
Art. 2 32016D0402BESCHLUSS (EU) 2016/402 DES RATES vom 15. Januar 2016 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen dem Ministerrat der Republik Albanien und der Europäischen Union über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Union zu unterzeichnen.
Art. 2 32006D0366BESCHLUSS 2006/366/GASP DES RATES vom 20. März 2006 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung Georgiens über die Rechtsstellung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Südkaukasus und seines Unterstützungsteams in Georgien
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Union zu unterzeichnen.