Erwägungsgrund 2 32016D0619
Wie in Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates festgelegt, hat die Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 150 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) nicht zu überschreiten.
Wie in Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates festgelegt, hat die Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 150 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) nicht zu überschreiten.