Art. 3 32016D0633
Die rückzahlbaren Vorschüsse, die die Hauptsparte der Industrie- und Handelskammer von Nîmes-Uzès-Le Vigan ihrer Flughafensparte in der Zeit von 2002 bis 2006 gewährt hat, sind staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Diese staatlichen Beihilfen wurden von Frankreich unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union rechtswidrig gewährt.
Die punktuellen Betriebszuschüsse, die verschiedene Gebietskörperschaften und die Hauptsparte der Industrie- und Handelskammer von Nîmes-Uzès-Le Vigan der Flughafensparte der Industrie- und Handelskammer von Nîmes-Uzès-Le Vigan in der Zeit von 2005 bis 2006 gewährt haben, sind staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Diese staatlichen Beihilfen wurden von Frankreich unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union rechtswidrig gewährt.
Der pauschale Beitrag, der mit dem Konzessionsvertrag zur Übertragung öffentlicher Aufgaben vom 8. Dezember 2006 zwischen dem Syndicat mixte pour l’aménagement et le développement de l’aéroport de Nîmes-Alès-Camargue-Cévennes und Veolia Transport zugunsten von Veolia Transport Aéroport de Nîmes eingerichtet und mit den Zusatzvereinbarungen 1 und 3 zu diesem Vertrag erhöht wurde, stellt eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar. Diese staatliche Beihilfe wurde von Frankreich unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union rechtswidrig gewährt.
Der spezifische öffentliche Beitrag, der mit der Zusatzvereinbarung 4 zu dem in Absatz 3 genannten Konzessionsvertrag zugunsten von Veolia Transport Aéroport de Nîmes eingerichtet wurde, stellt eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar. Diese staatliche Beihilfe wurde von Frankreich unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union rechtswidrig gewährt.
Die Zusatzvereinbarung 2 zu dem in Absatz 3 genannten Konzessionsvertrag ist keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
Die Ausrüstungszuschüsse, die mit Zusatzvereinbarung 4 zu dem in Absatz 3 genannten Konzessionsvertrag eingerichtet wurden, sind keine staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
Die Zuschüsse, die der Industrie- und Handelskammer von Nîmes-Uzès-Le Vigan und Veolia Transport Aéroport de Nîmes in Anwendung des französischen Systems zur Finanzierung öffentlicher Aufgaben auf nationalen Flughäfen gewährt wurden, sind keine staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
Die in den Absätzen 1 bis 4 dieses Artikels genannten Beihilfen sind nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar.