Art. 2 32016D0695
Deutschland unterrichtet die Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses über die Maßnahmen, die es ergreifen wird, um diesem Beschluss nachzukommen.
Deutschland unterrichtet die Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses über die Maßnahmen, die es ergreifen wird, um diesem Beschluss nachzukommen.