Erwägungsgrund 4 32016D0007
Der Überschuss oder das Defizit sollte bestimmt werden, indem die tatsächlichen jährlichen Kosten für die Aufsichtsaufgaben in 2015, die im Jahresabschluss 2015 der EZB ausgewiesen wurden, von dem Schätzwert der für 2015 erhobenen jährlichen Kosten, wie in Anhang I des Beschlusses (EU) 2015/727 der Europäischen Zentralbank (EZB/2015/17) aufgeführt, in Abzug gebracht werden.