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In Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 der Satzung sollen die vorgenannten Bestimmungen vom Rat der Gouverneure mit qualifizierter Mehrheit verabschiedet werden.
Die Satzung wird von den Mitgliedern mit der in § 22 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Mehrheit beschlossen.
Die Satzung des Gesamtverbandes wird von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen.
Änderungen der Satzung können vom Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens jedoch der Hälfte aller Mitglieder…
Die qualifizierte Mehrheit der in Absatz 1 genannten Mitglieder des Rates bestimmt sich nach Artikel 238 Absatz 3 Buchstabe b AEUV.
Die Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit im Verwaltungsrat und im Rat der Gouverneure sollte auf grundlegende Bereiche ausgeweitet werden, nämlich den…
Beschlüsse über die in den Artikeln 10 bis 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 genannten Rechtsakte und die gemäß Artikel 9 Absatz 5 Unterabsatz 3 und Kapitel…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.