Art. 1 32016D0789
Die staatlichen Beihilfen, die Deutschland zwischen 2001 und 2012 zugunsten der Flughafen Frankfurt-Hahn GmbH in Form von Kapitalerhöhungen im Jahr 2001 in Höhe von 27 Mio. EUR und im Jahr 2004 in Höhe von 22 Mio. EUR sowie in Form direkter Zuschüsse des Landes Rheinland-Pfalz (soweit diese Zuschüsse sich nicht ausschließlich auf Tätigkeiten mit hoheitlichem Bezug bezogen und keine Investitionen abdeckten, die vor dem 12. Dezember 2000 verbindlich beschlossen wurden) unter Verletzung des Artikels 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig gewährt hat, sind mit dem Binnenmarkt vereinbar.
Die Kapitalerhöhung von 2004 durch die Fraport AG und der Gewinnabführungs- und Verlustübernahmevertrag von 2004 stellen keine Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar.