Erwägungsgrund 4 32016D0817
Artikel 10 des Partnerschaftsabkommens richtet einen Gemischten Ausschuss ein, der mit der Überwachung der Anwendung und der Gewährleistung der Durchführung des Abkommens beauftragt ist. Der Gemischte Ausschuss kann gemäß dem Protokoll auch bestimmte Änderungen an dem Protokoll vornehmen. Um die Vornahme solcher Änderungen zu erleichtern, sollte die Kommission ermächtigt werden, diese in einem vereinfachten Verfahren zu verabschieden, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind.