Erwägungsgrund 1 32016D0829
Nach Artikel 6 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2011 wird dem Beitritt der Republik Kroatien zu einem Abkommen, das von den Mitgliedstaaten und der Union mit Drittländern oder internationalen Organisationen geschlossen oder unterzeichnet wurde, durch den Abschluss eines Protokolls zu diesem Abkommen zugestimmt. Dieser Artikel sieht für einen derartigen Beitritt ein vereinfachtes Verfahren vor, nach dem ein Protokoll zwischen dem Rat, der im Namen der Mitgliedstaaten handelt und einstimmig beschließt, und dem betreffenden Drittland geschlossen wird.