Erwägungsgrund 3 32016D0839BESCHLUSS (EU) 2016/839 DES RATES vom 23. Mai 2016 über den Abschluss des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits im Namen der Europäischen Union
Gemäß dem Beschluss 2014/492/EU des Rates wurde das Abkommen am 27. Juni 2014 vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet.
Erwägungsgrund 3 32012D0164BESCHLUSS DES RATES vom 14. Februar 2012 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien zum Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel (2012/164/EU)
Gemäß dem Beschluss 2011/620/EU des Rates wurde das Abkommen am 14. Juli 2011 vorbehaltlich seines Abschlusses unterzeichnet.
Erwägungsgrund 3 32013D0007BESCHLUSS DES RATES vom 3. Dezember 2012 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau zum Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel (2013/7/EU)
Gemäß dem Beschluss 2012/292/EU des Rates vom 31. Mai 2012 wurde das Abkommen vorbehaltlich seines Abschlusses am 26. Juni 2012 unterzeichnet.
Erwägungsgrund 3 32013D0094BESCHLUSS DES RATES vom 26. März 2012 über den Abschluss des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (2013/94/EU)
Gemäß dem Beschluss 2013/93/EU des Rates wurde das Übereinkommen vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt im Namen der Europäischen Union am…
Erwägungsgrund 3 32016D1880BESCHLUSS (EU) 2016/1880 DES RATES vom 29. September 2016 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Sonderverwaltungsregion Macau der Volksrepublik China über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
Vorbehaltlich seines späteren Abschlusses wurde das Abkommen gemäß dem Beschluss 2014/35/EU des Rates am 23. November 2013 im Namen der Union unterzeichnet.
Erwägungsgrund 3 32009D0947BESCHLUSS DES RATES vom 30. November 2009 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Aserbaidschan über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (2009/947/EG)
Das Abkommen wurde am 7. Juli 2009 im Namen der Gemeinschaft vorbehaltlich seines späteren Abschlusses gemäß dem Beschluss 2009/741/EG des Rates unterzeichnet.