Erwägungsgrund 2 32016D0845Als Beitrag zur wirksamen Durchführung des Abkommens sollte die Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses angenommen werden —
Erwägungsgrund 2 32016D1170BESCHLUSS (EU) 2016/1170 DES RATES vom 12. Juli 2016 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem — mit dem Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Indonesien andererseits eingesetzten — Gemeinsamen Ausschuss zur Annahme der Geschäftsordnung des Gemeinsamen Ausschusses und zur Einsetzung von Facharbeitsgruppen zu vertreten ist
Als Beitrag zur wirksamen Durchführung des Abkommens sollte sein institutioneller Rahmen so bald wie möglich geschaffen werden.
Erwägungsgrund 2 32014D0394BESCHLUSS DES RATES vom 23. Juni 2014 über den im Namen der Europäischen Union zu vertretenden Standpunkt in dem mit dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits eingesetzten Assoziationsrat hinsichtlich der Annahme der Geschäftsordnung des Assoziationsrates und des Assoziationsausschusses, der Geschäftsordnung gemäß Titel X über Streitbeilegung sowie des Verhaltenskodex für Panelmitglieder und Vermittler, der Liste der Panelmitglieder und der Liste der Sachverständigen im Bereich Handel und nachhaltige Entwicklung (2014/394/EU)
Als Beitrag zur wirksamen Durchführung des Abkommens sollte sein institutioneller Rahmen so bald wie möglich geschaffen werden.
Erwägungsgrund 4 32016D0845Als Beitrag zur wirksamen Durchführung des Abkommens sollte die Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses angenommen werden.
Erwägungsgrund 2 32017D2431BESCHLUSS (EU) 2017/2431 DES RATES vom 11. Dezember 2017 über den im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Kooperationsabkommen über Partnerschaft und Entwicklung zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Islamischen Republik Afghanistan andererseits eingesetzten Gemischten Ausschuss zur Annahme der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses und zur Einsetzung von zwei Facharbeitsgruppen zu vertretenden Standpunkt
Als Beitrag zur wirksamen Durchführung des Abkommens sollte sein institutioneller Rahmen geschaffen werden.
Erwägungsgrund 2 32016D1170BESCHLUSS (EU) 2016/1170 DES RATES vom 12. Juli 2016 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem — mit dem Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Indonesien andererseits eingesetzten — Gemeinsamen Ausschuss zur Annahme der Geschäftsordnung des Gemeinsamen Ausschusses und zur Einsetzung von Facharbeitsgruppen zu vertreten ist
Als Beitrag zur wirksamen Durchführung des Abkommens sollte der Gemeinsame Ausschuss so bald wie möglich eingesetzt werden.