Erwägungsgrund 5 32016D0870
Mit Artikel 10 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens wurde ein Gemischter Ausschuss eingerichtet, der damit beauftragt ist, die Durchführung und ordnungsgemäße Anwendung des Abkommens zu überwachen. Im Übrigen kann der Gemischte Ausschuss auch bestimmte Änderungen des Protokolls genehmigen. Um die Genehmigung solcher Änderungen zu erleichtern, sollte die Kommission vorbehaltlich spezifischer Bedingungen ermächtigt werden, diese Änderungen in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigen.