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Nach Artikel 181 Absatz 4 des Abkommens ist die Republik Moldau verpflichtet, spätestens drei Monate nach Inkrafttreten des Abkommens eine Liste des gesundheitspolizeilichen, pflanzenschutz- und tierschutzrechtlichen Besitzstands der Union vorzulegen, an den sie ihre eigene Gesetzgebung anzunähern beabsichtigt (im Folgenden „Liste“). Diese Liste dient als Referenzdokument für die Umsetzung von Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 4 (Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen) des Abkommens und ist Anhang XXIV des Abkommens gemäß Artikel 181 Absatz 5 des Abkommens hinzuzufügen. Anhang XXIV-B des Abkommens ist dementsprechend nach Maßgabe des Artikels 191 Absatz 2 Buchstabe d des Abkommens durch einen Beschluss des Unterausschusses „Gesundheitspolizeiliche und Pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“ zu ändern.
Nach Artikel 181 Absatz 4 des Abkommens ist die Republik Moldau verpflichtet, spätestens drei Monate nach Inkrafttreten des Abkommens eine Liste des…
Nach Artikel 55 Absatz 4 des Abkommens legt Georgien spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des Abkommens eine Liste der gesundheitspolizeilichen,…
Artikel 181 Absatz 1 des Abkommens sieht vor, dass die Republik Moldau ihre gesundheitspolizeilichen, pflanzenschutz- und tierschutzrechtlichen Vorschriften…
Artikel 181 Absatz 1 des Abkommens sieht vor, dass die Republik Moldau ihre gesundheitspolizeilichen, pflanzenschutz- und tierschutzrechtlichen Vorschriften…
Nach Artikel 55 Absatz 4 des Abkommens legt Georgien spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des Abkommens eine Liste der gesundheitspolizeilichen,…
Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit Artikel 191 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.