Erwägungsgrund 1 32016D0949
Nach Artikel 6 Absatz 2 der Akte über den Beitritt der Republik Kroatien wird der Beitritt der Republik Kroatien zu dem Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits durch den Abschluss eines Protokolls zu diesem Abkommen geregelt. Nach Artikel 6 Absatz 2 der Beitrittsakte gilt für einen derartigen Beitritt ein vereinfachtes Verfahren, nach dem das Protokoll zwischen dem Rat, der im Namen der Mitgliedstaaten handelt und einstimmig beschließt, und dem betreffenden Drittstaat geschlossen wird.