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Die Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen der Güterstände internationaler Paare (eheliche Güterstände und vermögensrechtliche Folgen eingetragener Partnerschaften) achtet die Verträge und das Recht der Union und beeinträchtigt weder den Binnenmarkt noch den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt. Sie stellt für den Handel zwischen den Mitgliedstaaten weder ein Hindernis noch eine Diskriminierung dar und führt nicht zu Verzerrungen des Wettbewerbs zwischen den Mitgliedstaaten.
Insbesondere ist die Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen…
Die Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen der…
Die Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts steht im Einklang mit den…
Im Wege der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen…
Der einschlägige Bereich der Verstärkten Zusammenarbeit, nämlich Zuständigkeit, anzuwendendes Rechts und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in…
Die Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.