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Im Wege der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen der Güterstände internationaler Paare (eheliche Güterstände und vermögensrechtliche Folgen eingetragener Partnerschaften) soll die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen mit grenzüberschreitendem Bezug, die auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen beruht, weiterentwickelt und die Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten geltenden Kollisionsnormen sichergestellt werden. Die Verstärkte Zusammenarbeit fördert somit die Verwirklichung der Ziele der Union, schützt ihre Interessen und stärkt ihren Integrationsprozess im Sinne des Artikels 20 Absatz 1 EUV.
Insbesondere ist die Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen…
Mit der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts wird die Entwicklung der…
Die Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen der…
Im Wege der Verstärkten Zusammenarbeit sollte in den teilnehmenden Mitgliedstaaten ein klarer, umfassender Rechtsrahmen im Bereich der Güterstände…
Diese Verordnung sollte in Anbetracht ihrer allgemeinen Zielsetzung, nämlich der gegenseitigen Anerkennung der in den Mitgliedstaaten ergangenen Entscheidungen…
Die Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.