Art. 1 32016D0995
Die Kombination aus der im Verlängerungsvertrag zwischen Ungarn und MOL Nyrt. vom 22. Dezember 2005 festgelegten Schürfgebühr und den späteren Änderungen des Gesetzes Nr. XLVIII aus dem Jahr 1993 über das Bergbauwesen stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV für MOL Nyrt. dar.