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Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Rückgriff auf Artikel 114 AEUV jedoch nur im Fall von Unterschieden zwischen den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten gerechtfertigt, die geeignet sind, die Grundfreiheiten zu beeinträchtigen und sich auf diese Weise unmittelbar auf das Funktionieren des Binnenmarktes auszuwirken; die bloße Feststellung von Unterschieden zwischen den nationalen Regelungen ist dagegen keine ausreichende Rechtfertigung. Wenn durch eine Maßnahme der Entstehung neuer Hindernisse für den Handel infolge einer heterogenen Entwicklung der nationalen Rechtsvorschriften vorgebeugt werden soll, muss das Entstehen solcher Hindernisse wahrscheinlich sein und die fragliche Maßnahme muss ihre Vermeidung bezwecken.
Artikel 114 AEUV ist die geeignete Rechtsgrundlage, da die Mehrheit der Bestimmungen dieser Richtlinie auf die Verbesserung der Funktionsweise des Binnenmarktes…
Um auf die im FSB-Rahmenwerk angesprochenen Problemlagen und die nach der Strukturreform des Bankensektors der Union zu erwartenden Entwicklungen zu reagieren,…
Unternehmen, die in verschiedenen Mitgliedstaaten niedergelassen und tätig sind, unterliegen abweichenden Verfahrensvorschriften, die wesentlichen Einfluss auf…
Allerdings sollte die Möglichkeit, von solchen Ausnahmen Gebrauch zu machen, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nur so…
Das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts würde durch die Gewährung nationaler Beihilfen gefährdet. Daher sollten die Bestimmungen des AEUV über…
Es ist erforderlich sicherzustellen, dass Abweichungen von den Bestimmungen über die Dienstleistungsfreiheit nur in den Bereichen zulässig sind, für die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.