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Im Bereich des Arbeitsrechts könnte Artikel 153 AEUV als Rechtsgrundlage für einen Rechtsakt der Union zur Festlegung von Bestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsvertrags herangezogen werden. Ebenso könnte Artikel 19 AEUV als Grundlage für Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierungen aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, auch am Arbeitsplatz, dienen.
Deshalb ist es angezeigt, spezielle Rechtsvorschriften für die wirksame Durchsetzung des materiellen Rechts im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit nach…
Ebenso wenig kann ein Rechtsakt der Union zur Umsetzung der Verträge das erklärte Ziel haben, wirksame Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierungen und zur…
Rechtsakte der Union zur Umsetzung der Verträge können erlassen werden: — zur Festlegung der Kontrollen, denen Personen beim Überschreiten der Außengrenzen…
Für den schrittweisen Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sieht der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) die…
Nach Artikel 13 Absatz 2 des Vertrags können Gemeinschaftsmaßnahmen erlassen werden, um über den Bereich der Beschäftigung hinaus die Bekämpfung von…
Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer ist als Grundfreiheit der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger eine der Säulen des Binnenmarkts der Union und in Artikel 45 des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.