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In Artikel 1 des Protokolls über kulturelle Zusammenarbeit (im Folgenden „Protokoll“) im Anhang zum Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits ist der Rahmen für die Zusammenarbeit der Vertragsparteien zur Erleichterung des Austauschs kultureller Aktivitäten, Güter und Dienstleistungen, einschließlich im audiovisuellen Sektor, festgelegt. Gemäß Artikel 5 Absatz 3 sollten die Vertragsparteien Koproduktionen zwischen Produzenten aus der EU-Vertragspartei und Korea auch dadurch erleichtern, dass für Koproduktionen Anspruch auf Leistungen aus den jeweiligen Regelungen für die Förderung von lokalen und regionalen kulturellen Inhalten besteht.
Das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wurde…
Diese Verhandlungen wurden abgeschlossen, so dass am 6. Oktober 2010 das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten…
In Artikel 3A des Protokolls über kulturelle Zusammenarbeit (im Folgenden „Protokoll“) ist eine in Kapitel Vierzehn des Freihandelsabkommens zwischen der…
Der im Namen der Europäischen Union in dem durch das Protokoll über kulturelle Zusammenarbeit zum Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren…
Artikel 1 Zusammensetzung und Vorsitz 1. Der in Artikel 3 Absatz 1 des Protokolls über kulturelle Zusammenarbeit (im Folgenden „Protokoll“) zum…
Die Kommission setzt Korea von der Absicht der Union in Kenntnis, die Frist für den Leistungsanspruch bei Koproduktionen nach Artikel 5 des Protokolls über die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.